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ZK1 2010 19

StGB 180-186 Freiheit

Graubünden · 2010-07-09 · Deutsch GR
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Forderung | Sachenrecht

Sachverhalt

A. X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. G. in B., welche an die Y. gehörende Parzelle Nr. H. angrenzt. Am 21. Dezember 2008 entlud sich Schnee vom Dach des Hauses von X. und rutschte auf die Zufahrtsstrasse der benachbarten Parzelle Nr. H.. Am 22. Dezember 2008 beauftragte Y. zur Räumung seiner Zufahrt die Z., welche hierfür Fr. 352.40 in Rechnung stellte. Da X. von der Begleichung dieser Rechnung nichts wissen wollte, wurde sie vorderhand von Y. bezahlt. B. Am 5. März 2009 reichte Y. beim Kreispräsidenten A. eine Forderungsklage gegen X. auf Bezahlung der entstandenen Schneeräumungskosten ein. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und insbesondere der Zeugeneinvernahme von F. am 1. Juli 2009 wurde am 26. August 2009 die Hauptverhandlung durchgeführt, worauf der Kreispräsident mit Urteil vom 1. März 2010, mitgeteilt am

3. März 2010, die Klage vollumfänglich guthiess, den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 352.40 an den Kläger verpflichtete und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- überband. C. Dagegen erhob X. am 24. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die Klage des Beschwerdegegners sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, unter Verpflichtung des Beschwerdegegners, die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 400.-- vollumfänglich zu übernehmen, und den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2`174.05 (einschliesslich MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das hierseitige Verfahren zulasten des Beschwerdegegners.“ Als Begründung wurde angeführt, der angefochtene Entscheid missachte die Verhandlungsmaxime mehrfach. Der Beschwerdegegner sei seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und auch keinen solchen bewiesen. Im vorliegenden Fall fehle seitens des Klägers jede hinreichende Behauptung hinsichtlich Schadensart, Schadenshöhe und adäquatem Kausalzusammenhang. Sodann verletze der angefochtene Entscheid die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe. Der Beizug der Z. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte zuvor versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen. Da er dies nicht getan habe, sei seine

Seite 3 — 13 Schadenminderungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht erfüllt. D. Der Kreispräsident verwies am 29. März 2010 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. E. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.-- oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das Urteil des Kreispräsidenten A. vom 1. März 2010 mit einem Streitwert von unter Fr. 8000.-- nicht berufungsfähig, weshalb gegen dieses Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

Seite 4 — 13 tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift das Kantonsgericht schliesslich nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 2.a) Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das vom Kreispräsidenten als Klage an Hand genommene Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. März 2009 enthalte kein klares Rechtbegehren und keinen Sachverhalt und bezeichne keine Beweise. Der Beschwerdegegner sei damit seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Mangels Behauptungen des Beschwerdegegners und mangels eines Zeugenfragethemas habe der Kreispräsident den Zeugen F. in der Einvernahme vom 1. Juli 2010 frei befragt. Der angefochtene Entscheid halte dem Beschwerdeführer verschiedene Tatsachenbehauptungen entgegen, welche weder der Beschwerdegegner noch der Zeuge F. gemacht hätten. Dadurch würden die Verhandlungsmaxime sowie das Willkürverbot verletzt. Da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe und der angefochtene Entscheid keine sinngemässe Deutung seines Ansinnens vornehme, sei die Dispositionsmaxime verletzt. b) Massgebend sind hier die Vorschriften von Art. 78 ff. ZPO. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren vor dem Kreispräsidenten die Klage schriftlich einzureichen. In begründeten Fällen kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Weiter muss sie die genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter, das Rechtsbegehren mit Bezifferung des Streitwertes bei Forderungsklagen sowie die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweismittel sind der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben. Die prozessuale Obliegenheit zur Formulierung eines hinreichend genauen Rechtsbegehrens folgt bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn der Beklagte muss genau wissen, wogegen er sich zu verteidigen hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7 N 5a; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 193). c) Der Beschwerdegegner gelangte mit Schreiben vom 5. März 2009 betreffend „Schneeabsturz vom Hausdach der Parzelle Nr. G. auf Parzelle H. Zugang Wohnungen am 21. Dezember 2008“ an den Kreispräsidenten und bat

Seite 5 — 13 unter Verweis auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Dem Schreiben wurden im Wesentlichen eine Kopie der Rechnung der Z. vom 2. Februar 2009 über Fr. 352.40 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2009, worin sich dieser zur Übernahme der Schneeräumungskosten weigerte, beigelegt. Mit Verfügung vom 13. März 2009 teilte der Kreispräsident dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass gegen ihn Klage erhoben worden sei, wobei dem Beschwerdeführer auch eine Kopie des Klageschreibens sowie eine Kopie der Rechung der Z. zugestellt wurde. Im Lichte von Art. 78 Abs. 1 ZPO lässt sich die Prozesseinleitung durch den vor dem Kreispräsidenten noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nicht beanstanden. Der Verweis im Schreiben vom 5. März 2009 auf ein Telefongespräch mit dem Kreispräsidenten macht klar, dass es sich weder um eine rein schriftliche Klageeinreichung noch um eine rein mündliche, zu Protokoll gegebene Klage handelte, sondern um eine Mischung aus beiden Formen. Wenn aber eine Klage gänzlich zu Protokoll gegeben werden kann, so muss es ohne Zweifel auch zulässig sein, die Klage überdies ganz oder teilweise schriftlich einzureichen. Zwar hat es der Kreispräsident unterlassen, in seiner Verfügung vom 13. März 2009 ein genaues Rechtsbegehren zu formulieren und dieses zu beziffern. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hierdurch ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte. Vielmehr musste aufgrund des klageeinleitenden Schreibens vom 5. März 2009 für den Beschwerdeführer klar sein, dass der Beschwerdegegner von ihm den Ersatz der angefallenen Schneeräumungskosten über Fr. 352.40 verlangte, da am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers auf die benachbarte Parzelle Nr. H. abrutschte und dadurch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners versperrt wurde. Tatsächlich war sich der Beschwerdeführer über die Höhe der geltend gemachten Forderung sowie über deren Begründung denn auch im Klaren. So war er ohne weiteres in der Lage, am 24. April 2009 in einer ausführlichen Vernehmlassung zu sämtlichen relevanten Punkten Stellung zu nehmen. Die am

5. März schriftlich und mündlich (telefonisch) zu Protokoll gegebene Klage genügt somit den – insbesondere für Laien – nicht sehr hohen Anforderungen im Verfahren vor dem Einzelrichter. d) Der Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zu hören, wenn er eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie der Dispositionsmaxime rügt. Nach dem in Art. 118 ZPO festgelegten Verhandlungsgrundsatz ist es Sache der Parteien, dem Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt darzulegen. Der

Seite 6 — 13 Beschwerdeführer übersieht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter – wie Art. 80 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt – der Richter nach Abschluss des Schriftenwechsels die erforderlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien erhebt. Nachdem es dem Richter möglich ist, selbständig Beweise zu erheben, kommt im Verfahren vor dem Einzelrichter die Untersuchungsmaxime zum Tragen (PKG 1998 Nr. 21; vgl. auch Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, J. 1986, Art. 80). Ebenso ist eine Verletzung der Dispositionsmaxime zu verneinen. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er mit der Klage selbst verlangt hat (Guldener, a.a.O., S. 193). Der Beschwerdegegner verlangte von allem Anfang an die Bezahlung der vorderhand von ihm selbst beglichenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der eingeklagten Summe von Fr. 352.40 verpflichtet. Mehr oder anderes wurde ihm nicht zugesprochen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

3.a) In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Kreispräsident zu Recht gestützt auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer bejaht hat. Gemäss Art. 679 ZGB kann, wer dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Laut Abs. 2 der Bestimmung sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung, verboten. Die auf Art. 679 ZGB abgestützte Schadenersatzklage hat subsidiären Charakter, d.h. sie kann erst ergriffen werden, wenn und soweit die Beseitigungs- und Unterlassungsklagen nicht mehr zum Ziel führen. Sie verschafft zwar grundsätzlich Ersatz für den durch die Eigentumsüberschreitung verursachten Schaden; indessen schliesst die Subsidiarität nicht aus, dass – wie im vorliegenden Fall - der von der Immission Betroffene, statt auf Beseitigung oder Unterlassung zu klagen, selber das zur Behebung der Mängel Notwendige

Seite 7 — 13 vorkehrt und auf Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen klagt (Rey, Basler Kommentar ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 6 zu Art. 679; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1965, N 96, 128 zu Art. 679). b/aa) Art. 679 ZGB setzt zunächst eine Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte voraus. Die Lehre anerkennt, dass ein Eigentümer seine Befugnisse auch durch eine Unterlassung überschreiten kann, wobei in diesem Fall eine vorangegangene Benutzung erforderlich ist, die einen gefährlichen Zustand geschaffen hat (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2007, N 1100; einschränkend: Haab, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1977, N 5 zu Art. 679). Der Grundeigentümer haftet grundsätzlich nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse verursachte Schäden (höhere Gewalt). Allerdings ist höhere Gewalt zurückhaltend anzunehmen (Rey, Basler Kommentar ZGB II, a.a.O., N 12 zu Art. 679). b/bb) Vorliegendenfalls wird vom Beschwerdeführer die Überschreitung der aus seinem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte zu Recht nicht bestritten. Es steht fest, dass am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Nr. G. auf die Zufahrtsstrasse der Parzelle Nr. H. abrutschte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Schneerutsch habe sich erst tags darauf am 22. Dezember 2008 ereignet, so ist bei der Würdigung dieses Vorbringens zu berücksichtigen, dass er sich an diesem Tag nach der eigenen Darstellung in J. befand und erst am späteren Nachmittag aufgrund des kreisamtlichen Telefonats nach B. zurückkehrte. Bei seiner Rückkehr war der Schneehaufen jedoch bereits weggeräumt, weshalb er über Datum und Zeit des Schneerutsches nicht aus eigener Erfahrung Bescheid wissen kann. Sodann ist auch auf die Aussage des am 1. Juli 2009 kreisamtlich einvernommenen Zeugen F. zu verweisen, welcher aussagte, der Schnee sei aufgrund der Fallrichtung und –höhe vom Dach des Wohnhauses des Beschwerdeführers gekommen. Schliesslich ist mit Blick auf denselben Zeugen ebenso erstellt, dass die Durchfahrt durch die verschüttete Zufahrt des Beschwerdegegners sogar mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war. Die Verschüttung einer benachbarten Zufahrt mit Schnee, welcher vom Dach heruntergerutscht ist, stellt zweifellos eine übermässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, wenn dieses nicht mehr zweckgemäss zur Durchfahrt benutzt werden kann. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, bauliche Sicherungsmassnahmen an seinem Dach anzubringen oder den Schnee kontrolliert im nötigen Masse abzutragen, um die erfolgte Dachlawine zu

Seite 8 — 13 verhindern. Indem dies unterlassen wurde und die Zufahrt des Beschwerdegegners derart verschüttet wurde, dass auch eine Durchfahrt mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war, überschritt der Beschwerdeführer seine aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsbefugnisse. Höhere Gewalt ist vorliegendenfalls nicht gegeben, denn in einer Gemeinde wie B. stellen während der Winterzeit selbst grössere Schneefälle kein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis dar, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 574). c/aa) Voraussetzung ist der Eintritt eines Schadens. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und dieser sei vom Beschwerdeführer auch nie zugestanden worden. Eine Beeinträchtigung von auf dem Grundstück des Beschwerdegegners befindlichen Personen oder Mobilien sei im Vorverfahren nicht behauptet und nicht bewiesen worden. Es fehle jegliche hinreichende Behauptung des Klägers bezüglich Schadensart und Schadenshöhe. Vielmehr liege auf der Hand, dass durch den Rutsch von Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers niemand zu Schaden kam, dass folglich kein Schaden im Sinne von Art. 679 ZGB entstanden sei. Der angefochtene Entscheid betrachte schon das Liegen von Schnee auf dem Boden als Schaden, und nicht der durch dessen notwendige Beseitigung entstandene notwendige Aufwand. Der Beschwerdegegner seinerseits argumentierte, sein Schaden bestehe in den Kosten, die durch die Schneeräumungsarbeiten entstanden seien und vorerst von ihm beglichen worden seien. Dieser Schaden sei von ihm auch behauptet worden. Auf dem Arbeitsrapport, welchen der Beschwerdegegner im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ins Recht gelegt habe, habe er die Bemerkung angeführt, die Rechnung am 6. März 2009 bezahlt zu haben. c/bb) Schaden ist wirtschaftlich betrachtet jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, welchen das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler: BGE 129 III 331 E. 2.1; 128 III 22 E. 2c aa; 127 III 73 E. 4a). Im vorliegenden Fall besteht der Schaden in der Vermögenseinbusse, welche dem Beschwerdegegner durch das Begleichen der Rechnung der Z. in der Höhe von Fr. 352.40 entstand. Nachdem - wie vorstehend unter E. 2d gesehen - im Verfahren vor dem Einzelrichter die

Seite 9 — 13 Untersuchungmaxime zur Anwendung gelangt, ist es müssig zu entscheiden, ob dieser Schaden im vorinstanzlichen Verfahren (im Sinne der Verhandlungsmaxime) rechtsgenüglich behauptet worden ist. Es ist vielmehr erstellt, dass dem Beschwerdegegner ein Schaden von Fr. 352.40 entstanden ist. d/aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beizug von F. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdegegner hätte versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen, was dieser aber nicht getan habe. Demgegenüber wendet der Beschwerdegegner ein, am 21. Dezember 2008 habe er, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Frau jederzeit auf eine befahrbare Zufahrt angewiesen sei, sehr wohl versucht, den Beschwerdeführer zu informieren. Der Beschwerdegegner habe am Wohnsitz des Beschwerdeführers angerufen, diesen jedoch nicht erreicht. Darauf hin habe der Beschwerdegegner S., die in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, kontaktiert. Diese habe jedoch weder Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort ihres Bruders noch von dessen Mobiltelefonnummer gehabt. Der Beschwerdegegner habe deshalb eine weitere, ebenfalls in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, T., zu erreichen versucht, dies jedoch ohne Erfolg. In der Folge habe der Beschwerdegegner die dritte Schwester des Beschwerdeführers, O., kontaktiert. Ihr Ehemann habe dem Beschwerdegegner schliesslich die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdegegner habe mehrmals erfolglos den Beschwerdeführer über diese Nummer zu erreichen versucht. Um 20.30 Uhr habe er den Kreispräsidenten um Rat gefragt, welcher ihm empfohlen habe, die Zufahrtsstrasse so schnell wie möglich durch einen Gemeindeangestellten oder die Z. räumen zu lassen. d/bb) Den Geschädigten trifft eine Schadenminderungsobliegenheit, wobei er sich deren Missachtung analog zum Selbstverschulden als Herabsetzungsgrund im Sinn von Art. 44 Abs. 1 OR anrechnen lassen muss. Zu beachten gilt, dass nach Rechtsprechung und Lehre vom Geschädigten nur zumutbare schadensabwendende bzw. –mindernde Massnahmen verlangt werden können (BGE 132 III 359 E. 4.3; 119 II 361 E. 5b; 117 Ib 155 E. 2b; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, Bd. I, § 6 N 37 ff., § 7 N 16 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner seine Schadenminderungsobliegenheit nicht verletzt. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2009 sagte F. aus, der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, „er habe x-mal versucht, [den Beschwerdeführer] zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.“ Ein Grund, an dieser Zeugenaussage zu zweifeln, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Seite 10 — 13 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdegegner gegenüber F. bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Bezahlung der Schneeräumungskosten seine Bemühungen, den Beschwerdeführer zu erreichen, erwähnt hat. Unter Mitberücksichtigung, dass der Beschwerdegegner auch im Prozess schlüssig vorgebracht hat, zunächst erfolglos den Beschwerdeführer zu kontaktieren versucht zu haben und sodann mit dessen Verwandten sowie dem Kreispräsidenten Kontakt aufgenommen zu haben, sind die im Lichte der Schadenminderungsobliegenheit notwendigen Suchbemühungen des Beschwerdegegners nach dem Beschwerdeführer genügend dargelegt. Mit anderen Worten darf willkürfrei angenommen werden, dass der Beschwerdegegner vor der Schneeräumung durch die Z. mehrmals und auf verschiedenen Umwegen erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer zu erreichen, weshalb ihm nicht der Vorwurf fehlender oder ungenügender Suchbemühungen gemacht werden kann. Mit der blossen Behauptung, er habe bis am späten Nachmittag des 22. Dezember 2008 keinen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten, vermag der Beschwerdeführer die dargelegten Suchbemühungen des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern. Aus einem aktenkundigen Attest von Dr. med. M. vom 9. März 2009 ist sodann ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners unter anderem an epileptischen Anfällen leidet, weshalb die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners frei sein sollte, um eine möglichst rasche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Nachdem am Nachmittag des 21. Dezember 2008 der Schneerutsch sich ereignet hatte, war es dem Beschwerdegegner aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau nicht zumutbar, mit der Schneeräumung länger als bis zum Nachmittag des 22. Dezember 2008 zuzuwarten. e/aa) Weiter erfordert die Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 ZGB einen Kausalzusammenhang zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und dem eingetretenen Schaden (Haab, a.a.O., N 8 zu Art. 679). Während der Beschwerdeführer das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bestreitet, hält der Beschwerdegegner dagegen, der Schneeabrutsch sei kausal für den bei ihm eingetretenen Schaden. e/bb) Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis – hier: die Überschreitung des Grundeigentums - eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfalle (statt vieler: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 518). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat, wenn die betreffende

Seite 11 — 13 Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 V 98 E. 3d; 123 III 110 E. 3a; 122 V 415 E. 2a). Der adäquate Kausalzusammenhang darf nicht unterbrochen werden, was insbesondere durch schweres Selbstverschulden, schweres Drittverschulden oder höhere Gewalt erfolgen kann. Bei der Kausalität der Unterlassung ist zu fragen, ob der Schaden bei Vornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre (sog. hypothetischer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden). Um diesen hypothetischen Zusammenhang festzustellen, hat das erkennende Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, weshalb eine erneute Prüfung dieses Kriteriums im Rahmen der Adäquanz in der Regel keinen Sinn mehr macht (BGE 115 II 440 E. 4a). An den hypothetischen Zusammenhang sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (BGE 121 III 358 E. 5; 115 II 440 E. 6a). e/cc) Im zu beurteilenden Fall ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen dem unterlassenen Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen bzw. zwischen dem unterbliebenen kontrollierten Abtragen von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers einerseits und den entstandenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40 andererseits gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer die gesetzliche Pflicht, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Demnach hätte für ihn eine Pflicht zum Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen bzw. zum kontrollierten Abtragen von Schnee bestanden, um die Dachlawine auf die Zufahrt des Beschwerdegegners zu verhindern. Bei Vornahme dieser Handlungen wäre der Schnee mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgerutscht und hätte die Zufahrt des Beschwerdegegners nicht versperrt. Alsdann hätte auch nicht die Z. mit der Schneeräumung beauftragt werden müssen und dem Beschwerdegegner wäre kein Schaden in Form der Übernahme der Schneeräumungskosten entstanden. Der Kausalzusammenhang wird schliesslich auch nicht durch höhere Gewalt (Schneefall) unterbrochen (vgl. vorstehend E. 3.b/bb). f) Schlussendlich setzt Art. 679 ZGB Widerrechtlichkeit voraus. Diese liegt vor, wenn das schädigende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene

Seite 12 — 13 Verhaltensverbote oder –gebote der Rechtsordnung, somit gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht, verstösst. Die Widerrechtlichkeit besteht somit in einem objektiven Normverstoss. Einerseits erscheint sie als Verstoss gegen eine Norm, welche ein absolutes Recht des Geschädigten schützt (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Verletzung einer besonderen Schutznorm (sog. Verhaltensunrecht), deren Zweck im Schutz vor Schäden von der Art des eingetretenen besteht (zu allem: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 666 ff.). Im Rahmen der Grundeigentümerhaftpflicht liegt das Moment der Widerrechtlichkeit im Begriff der Eigentumsüberschreitung (Stark, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB, Zürich 1952, S. 59; Haab, a.a.O., N 4 zu Art. 679). Vorliegend überschritt der Beschwerdeführer sein Grundeigentumsrecht, womit auch Widerrechtlichkeit gegeben ist. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 i.V.m. 684 ZGB erfüllt sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2006 im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens die Anbringung von Schneefängern am Dach des Beschwerdeführers beantragte. Auf dieses Begehren wurde jedoch aus formellen Gründen (rechtliches Gehör) nicht eingetreten. Die Gefahr des Abrutschens von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers scheint den Parteien somit durchaus bekannt gewesen zu sein. Die Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers kann jedoch offen gelassen werden, denn ein solches ist für die Grundeigentümerhaftpflicht nicht erforderlich (Meier-Hayoz, a.a.O., N 104 zu Art. 679 m.w.H.). Offenbleiben kann auch, ob dem Beschwerdegegner – was sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer verneinen – ein (konkurrierender) Anspruch gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 419 ff. OR zusteht. Jedenfalls kann dem Beschwerdegegner zugestimmt werden, wenn er vorbringt, es könne nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von einer Umgehung von Art. 419 ff. OR gesprochen werden, nur weil diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. 4. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheides vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser hat zudem den obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Seite 13 — 13 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das hierseitige Verfahren zulasten des Beschwerdegegners.“ Als Begründung wurde angeführt, der angefochtene Entscheid missachte die Verhandlungsmaxime mehrfach. Der Beschwerdegegner sei seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und auch keinen solchen bewiesen. Im vorliegenden Fall fehle seitens des Klägers jede hinreichende Behauptung hinsichtlich Schadensart, Schadenshöhe und adäquatem Kausalzusammenhang. Sodann verletze der angefochtene Entscheid die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe. Der Beizug der Z. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte zuvor versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen. Da er dies nicht getan habe, sei seine

Seite 3 — 13 Schadenminderungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht erfüllt. D. Der Kreispräsident verwies am 29. März 2010 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. E. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.-- oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das Urteil des Kreispräsidenten A. vom 1. März 2010 mit einem Streitwert von unter Fr. 8000.-- nicht berufungsfähig, weshalb gegen dieses Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

Seite 4 — 13 tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift das Kantonsgericht schliesslich nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 2.a) Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das vom Kreispräsidenten als Klage an Hand genommene Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. März 2009 enthalte kein klares Rechtbegehren und keinen Sachverhalt und bezeichne keine Beweise. Der Beschwerdegegner sei damit seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Mangels Behauptungen des Beschwerdegegners und mangels eines Zeugenfragethemas habe der Kreispräsident den Zeugen F. in der Einvernahme vom 1. Juli 2010 frei befragt. Der angefochtene Entscheid halte dem Beschwerdeführer verschiedene Tatsachenbehauptungen entgegen, welche weder der Beschwerdegegner noch der Zeuge F. gemacht hätten. Dadurch würden die Verhandlungsmaxime sowie das Willkürverbot verletzt. Da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe und der angefochtene Entscheid keine sinngemässe Deutung seines Ansinnens vornehme, sei die Dispositionsmaxime verletzt. b) Massgebend sind hier die Vorschriften von Art. 78 ff. ZPO. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren vor dem Kreispräsidenten die Klage schriftlich einzureichen. In begründeten Fällen kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Weiter muss sie die genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter, das Rechtsbegehren mit Bezifferung des Streitwertes bei Forderungsklagen sowie die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweismittel sind der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben. Die prozessuale Obliegenheit zur Formulierung eines hinreichend genauen Rechtsbegehrens folgt bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn der Beklagte muss genau wissen, wogegen er sich zu verteidigen hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7 N 5a; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 193). c) Der Beschwerdegegner gelangte mit Schreiben vom 5. März 2009 betreffend „Schneeabsturz vom Hausdach der Parzelle Nr. G. auf Parzelle H. Zugang Wohnungen am 21. Dezember 2008“ an den Kreispräsidenten und bat

Seite 5 — 13 unter Verweis auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Dem Schreiben wurden im Wesentlichen eine Kopie der Rechnung der Z. vom 2. Februar 2009 über Fr. 352.40 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2009, worin sich dieser zur Übernahme der Schneeräumungskosten weigerte, beigelegt. Mit Verfügung vom 13. März 2009 teilte der Kreispräsident dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass gegen ihn Klage erhoben worden sei, wobei dem Beschwerdeführer auch eine Kopie des Klageschreibens sowie eine Kopie der Rechung der Z. zugestellt wurde. Im Lichte von Art. 78 Abs. 1 ZPO lässt sich die Prozesseinleitung durch den vor dem Kreispräsidenten noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nicht beanstanden. Der Verweis im Schreiben vom 5. März 2009 auf ein Telefongespräch mit dem Kreispräsidenten macht klar, dass es sich weder um eine rein schriftliche Klageeinreichung noch um eine rein mündliche, zu Protokoll gegebene Klage handelte, sondern um eine Mischung aus beiden Formen. Wenn aber eine Klage gänzlich zu Protokoll gegeben werden kann, so muss es ohne Zweifel auch zulässig sein, die Klage überdies ganz oder teilweise schriftlich einzureichen. Zwar hat es der Kreispräsident unterlassen, in seiner Verfügung vom 13. März 2009 ein genaues Rechtsbegehren zu formulieren und dieses zu beziffern. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hierdurch ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte. Vielmehr musste aufgrund des klageeinleitenden Schreibens vom 5. März 2009 für den Beschwerdeführer klar sein, dass der Beschwerdegegner von ihm den Ersatz der angefallenen Schneeräumungskosten über Fr. 352.40 verlangte, da am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers auf die benachbarte Parzelle Nr. H. abrutschte und dadurch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners versperrt wurde. Tatsächlich war sich der Beschwerdeführer über die Höhe der geltend gemachten Forderung sowie über deren Begründung denn auch im Klaren. So war er ohne weiteres in der Lage, am 24. April 2009 in einer ausführlichen Vernehmlassung zu sämtlichen relevanten Punkten Stellung zu nehmen. Die am

E. 5 März schriftlich und mündlich (telefonisch) zu Protokoll gegebene Klage genügt somit den – insbesondere für Laien – nicht sehr hohen Anforderungen im Verfahren vor dem Einzelrichter. d) Der Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zu hören, wenn er eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie der Dispositionsmaxime rügt. Nach dem in Art. 118 ZPO festgelegten Verhandlungsgrundsatz ist es Sache der Parteien, dem Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt darzulegen. Der

Seite 6 — 13 Beschwerdeführer übersieht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter – wie Art. 80 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt – der Richter nach Abschluss des Schriftenwechsels die erforderlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien erhebt. Nachdem es dem Richter möglich ist, selbständig Beweise zu erheben, kommt im Verfahren vor dem Einzelrichter die Untersuchungsmaxime zum Tragen (PKG 1998 Nr. 21; vgl. auch Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, J. 1986, Art. 80). Ebenso ist eine Verletzung der Dispositionsmaxime zu verneinen. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er mit der Klage selbst verlangt hat (Guldener, a.a.O., S. 193). Der Beschwerdegegner verlangte von allem Anfang an die Bezahlung der vorderhand von ihm selbst beglichenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der eingeklagten Summe von Fr. 352.40 verpflichtet. Mehr oder anderes wurde ihm nicht zugesprochen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

3.a) In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Kreispräsident zu Recht gestützt auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer bejaht hat. Gemäss Art. 679 ZGB kann, wer dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Laut Abs. 2 der Bestimmung sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung, verboten. Die auf Art. 679 ZGB abgestützte Schadenersatzklage hat subsidiären Charakter, d.h. sie kann erst ergriffen werden, wenn und soweit die Beseitigungs- und Unterlassungsklagen nicht mehr zum Ziel führen. Sie verschafft zwar grundsätzlich Ersatz für den durch die Eigentumsüberschreitung verursachten Schaden; indessen schliesst die Subsidiarität nicht aus, dass – wie im vorliegenden Fall - der von der Immission Betroffene, statt auf Beseitigung oder Unterlassung zu klagen, selber das zur Behebung der Mängel Notwendige

Seite 7 — 13 vorkehrt und auf Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen klagt (Rey, Basler Kommentar ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 6 zu Art. 679; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1965, N 96, 128 zu Art. 679). b/aa) Art. 679 ZGB setzt zunächst eine Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte voraus. Die Lehre anerkennt, dass ein Eigentümer seine Befugnisse auch durch eine Unterlassung überschreiten kann, wobei in diesem Fall eine vorangegangene Benutzung erforderlich ist, die einen gefährlichen Zustand geschaffen hat (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2007, N 1100; einschränkend: Haab, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1977, N 5 zu Art. 679). Der Grundeigentümer haftet grundsätzlich nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse verursachte Schäden (höhere Gewalt). Allerdings ist höhere Gewalt zurückhaltend anzunehmen (Rey, Basler Kommentar ZGB II, a.a.O., N 12 zu Art. 679). b/bb) Vorliegendenfalls wird vom Beschwerdeführer die Überschreitung der aus seinem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte zu Recht nicht bestritten. Es steht fest, dass am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Nr. G. auf die Zufahrtsstrasse der Parzelle Nr. H. abrutschte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Schneerutsch habe sich erst tags darauf am 22. Dezember 2008 ereignet, so ist bei der Würdigung dieses Vorbringens zu berücksichtigen, dass er sich an diesem Tag nach der eigenen Darstellung in J. befand und erst am späteren Nachmittag aufgrund des kreisamtlichen Telefonats nach B. zurückkehrte. Bei seiner Rückkehr war der Schneehaufen jedoch bereits weggeräumt, weshalb er über Datum und Zeit des Schneerutsches nicht aus eigener Erfahrung Bescheid wissen kann. Sodann ist auch auf die Aussage des am 1. Juli 2009 kreisamtlich einvernommenen Zeugen F. zu verweisen, welcher aussagte, der Schnee sei aufgrund der Fallrichtung und –höhe vom Dach des Wohnhauses des Beschwerdeführers gekommen. Schliesslich ist mit Blick auf denselben Zeugen ebenso erstellt, dass die Durchfahrt durch die verschüttete Zufahrt des Beschwerdegegners sogar mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war. Die Verschüttung einer benachbarten Zufahrt mit Schnee, welcher vom Dach heruntergerutscht ist, stellt zweifellos eine übermässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, wenn dieses nicht mehr zweckgemäss zur Durchfahrt benutzt werden kann. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, bauliche Sicherungsmassnahmen an seinem Dach anzubringen oder den Schnee kontrolliert im nötigen Masse abzutragen, um die erfolgte Dachlawine zu

Seite 8 — 13 verhindern. Indem dies unterlassen wurde und die Zufahrt des Beschwerdegegners derart verschüttet wurde, dass auch eine Durchfahrt mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war, überschritt der Beschwerdeführer seine aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsbefugnisse. Höhere Gewalt ist vorliegendenfalls nicht gegeben, denn in einer Gemeinde wie B. stellen während der Winterzeit selbst grössere Schneefälle kein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis dar, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 574). c/aa) Voraussetzung ist der Eintritt eines Schadens. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und dieser sei vom Beschwerdeführer auch nie zugestanden worden. Eine Beeinträchtigung von auf dem Grundstück des Beschwerdegegners befindlichen Personen oder Mobilien sei im Vorverfahren nicht behauptet und nicht bewiesen worden. Es fehle jegliche hinreichende Behauptung des Klägers bezüglich Schadensart und Schadenshöhe. Vielmehr liege auf der Hand, dass durch den Rutsch von Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers niemand zu Schaden kam, dass folglich kein Schaden im Sinne von Art. 679 ZGB entstanden sei. Der angefochtene Entscheid betrachte schon das Liegen von Schnee auf dem Boden als Schaden, und nicht der durch dessen notwendige Beseitigung entstandene notwendige Aufwand. Der Beschwerdegegner seinerseits argumentierte, sein Schaden bestehe in den Kosten, die durch die Schneeräumungsarbeiten entstanden seien und vorerst von ihm beglichen worden seien. Dieser Schaden sei von ihm auch behauptet worden. Auf dem Arbeitsrapport, welchen der Beschwerdegegner im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ins Recht gelegt habe, habe er die Bemerkung angeführt, die Rechnung am 6. März 2009 bezahlt zu haben. c/bb) Schaden ist wirtschaftlich betrachtet jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, welchen das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler: BGE 129 III 331 E. 2.1; 128 III 22 E. 2c aa; 127 III 73 E. 4a). Im vorliegenden Fall besteht der Schaden in der Vermögenseinbusse, welche dem Beschwerdegegner durch das Begleichen der Rechnung der Z. in der Höhe von Fr. 352.40 entstand. Nachdem - wie vorstehend unter E. 2d gesehen - im Verfahren vor dem Einzelrichter die

Seite 9 — 13 Untersuchungmaxime zur Anwendung gelangt, ist es müssig zu entscheiden, ob dieser Schaden im vorinstanzlichen Verfahren (im Sinne der Verhandlungsmaxime) rechtsgenüglich behauptet worden ist. Es ist vielmehr erstellt, dass dem Beschwerdegegner ein Schaden von Fr. 352.40 entstanden ist. d/aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beizug von F. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdegegner hätte versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen, was dieser aber nicht getan habe. Demgegenüber wendet der Beschwerdegegner ein, am 21. Dezember 2008 habe er, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Frau jederzeit auf eine befahrbare Zufahrt angewiesen sei, sehr wohl versucht, den Beschwerdeführer zu informieren. Der Beschwerdegegner habe am Wohnsitz des Beschwerdeführers angerufen, diesen jedoch nicht erreicht. Darauf hin habe der Beschwerdegegner S., die in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, kontaktiert. Diese habe jedoch weder Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort ihres Bruders noch von dessen Mobiltelefonnummer gehabt. Der Beschwerdegegner habe deshalb eine weitere, ebenfalls in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, T., zu erreichen versucht, dies jedoch ohne Erfolg. In der Folge habe der Beschwerdegegner die dritte Schwester des Beschwerdeführers, O., kontaktiert. Ihr Ehemann habe dem Beschwerdegegner schliesslich die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdegegner habe mehrmals erfolglos den Beschwerdeführer über diese Nummer zu erreichen versucht. Um 20.30 Uhr habe er den Kreispräsidenten um Rat gefragt, welcher ihm empfohlen habe, die Zufahrtsstrasse so schnell wie möglich durch einen Gemeindeangestellten oder die Z. räumen zu lassen. d/bb) Den Geschädigten trifft eine Schadenminderungsobliegenheit, wobei er sich deren Missachtung analog zum Selbstverschulden als Herabsetzungsgrund im Sinn von Art. 44 Abs. 1 OR anrechnen lassen muss. Zu beachten gilt, dass nach Rechtsprechung und Lehre vom Geschädigten nur zumutbare schadensabwendende bzw. –mindernde Massnahmen verlangt werden können (BGE 132 III 359 E. 4.3; 119 II 361 E. 5b; 117 Ib 155 E. 2b; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, Bd. I, § 6 N 37 ff., § 7 N 16 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner seine Schadenminderungsobliegenheit nicht verletzt. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2009 sagte F. aus, der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, „er habe x-mal versucht, [den Beschwerdeführer] zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.“ Ein Grund, an dieser Zeugenaussage zu zweifeln, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Seite 10 — 13 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdegegner gegenüber F. bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Bezahlung der Schneeräumungskosten seine Bemühungen, den Beschwerdeführer zu erreichen, erwähnt hat. Unter Mitberücksichtigung, dass der Beschwerdegegner auch im Prozess schlüssig vorgebracht hat, zunächst erfolglos den Beschwerdeführer zu kontaktieren versucht zu haben und sodann mit dessen Verwandten sowie dem Kreispräsidenten Kontakt aufgenommen zu haben, sind die im Lichte der Schadenminderungsobliegenheit notwendigen Suchbemühungen des Beschwerdegegners nach dem Beschwerdeführer genügend dargelegt. Mit anderen Worten darf willkürfrei angenommen werden, dass der Beschwerdegegner vor der Schneeräumung durch die Z. mehrmals und auf verschiedenen Umwegen erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer zu erreichen, weshalb ihm nicht der Vorwurf fehlender oder ungenügender Suchbemühungen gemacht werden kann. Mit der blossen Behauptung, er habe bis am späten Nachmittag des 22. Dezember 2008 keinen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten, vermag der Beschwerdeführer die dargelegten Suchbemühungen des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern. Aus einem aktenkundigen Attest von Dr. med. M. vom 9. März 2009 ist sodann ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners unter anderem an epileptischen Anfällen leidet, weshalb die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners frei sein sollte, um eine möglichst rasche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Nachdem am Nachmittag des 21. Dezember 2008 der Schneerutsch sich ereignet hatte, war es dem Beschwerdegegner aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau nicht zumutbar, mit der Schneeräumung länger als bis zum Nachmittag des 22. Dezember 2008 zuzuwarten. e/aa) Weiter erfordert die Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 ZGB einen Kausalzusammenhang zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und dem eingetretenen Schaden (Haab, a.a.O., N 8 zu Art. 679). Während der Beschwerdeführer das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bestreitet, hält der Beschwerdegegner dagegen, der Schneeabrutsch sei kausal für den bei ihm eingetretenen Schaden. e/bb) Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis – hier: die Überschreitung des Grundeigentums - eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfalle (statt vieler: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 518). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat, wenn die betreffende

Seite 11 — 13 Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 V 98 E. 3d; 123 III 110 E. 3a; 122 V 415 E. 2a). Der adäquate Kausalzusammenhang darf nicht unterbrochen werden, was insbesondere durch schweres Selbstverschulden, schweres Drittverschulden oder höhere Gewalt erfolgen kann. Bei der Kausalität der Unterlassung ist zu fragen, ob der Schaden bei Vornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre (sog. hypothetischer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden). Um diesen hypothetischen Zusammenhang festzustellen, hat das erkennende Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, weshalb eine erneute Prüfung dieses Kriteriums im Rahmen der Adäquanz in der Regel keinen Sinn mehr macht (BGE 115 II 440 E. 4a). An den hypothetischen Zusammenhang sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (BGE 121 III 358 E. 5; 115 II 440 E. 6a). e/cc) Im zu beurteilenden Fall ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen dem unterlassenen Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen bzw. zwischen dem unterbliebenen kontrollierten Abtragen von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers einerseits und den entstandenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40 andererseits gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer die gesetzliche Pflicht, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Demnach hätte für ihn eine Pflicht zum Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen bzw. zum kontrollierten Abtragen von Schnee bestanden, um die Dachlawine auf die Zufahrt des Beschwerdegegners zu verhindern. Bei Vornahme dieser Handlungen wäre der Schnee mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgerutscht und hätte die Zufahrt des Beschwerdegegners nicht versperrt. Alsdann hätte auch nicht die Z. mit der Schneeräumung beauftragt werden müssen und dem Beschwerdegegner wäre kein Schaden in Form der Übernahme der Schneeräumungskosten entstanden. Der Kausalzusammenhang wird schliesslich auch nicht durch höhere Gewalt (Schneefall) unterbrochen (vgl. vorstehend E. 3.b/bb). f) Schlussendlich setzt Art. 679 ZGB Widerrechtlichkeit voraus. Diese liegt vor, wenn das schädigende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene

Seite 12 — 13 Verhaltensverbote oder –gebote der Rechtsordnung, somit gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht, verstösst. Die Widerrechtlichkeit besteht somit in einem objektiven Normverstoss. Einerseits erscheint sie als Verstoss gegen eine Norm, welche ein absolutes Recht des Geschädigten schützt (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Verletzung einer besonderen Schutznorm (sog. Verhaltensunrecht), deren Zweck im Schutz vor Schäden von der Art des eingetretenen besteht (zu allem: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 666 ff.). Im Rahmen der Grundeigentümerhaftpflicht liegt das Moment der Widerrechtlichkeit im Begriff der Eigentumsüberschreitung (Stark, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB, Zürich 1952, S. 59; Haab, a.a.O., N 4 zu Art. 679). Vorliegend überschritt der Beschwerdeführer sein Grundeigentumsrecht, womit auch Widerrechtlichkeit gegeben ist. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 i.V.m. 684 ZGB erfüllt sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2006 im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens die Anbringung von Schneefängern am Dach des Beschwerdeführers beantragte. Auf dieses Begehren wurde jedoch aus formellen Gründen (rechtliches Gehör) nicht eingetreten. Die Gefahr des Abrutschens von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers scheint den Parteien somit durchaus bekannt gewesen zu sein. Die Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers kann jedoch offen gelassen werden, denn ein solches ist für die Grundeigentümerhaftpflicht nicht erforderlich (Meier-Hayoz, a.a.O., N 104 zu Art. 679 m.w.H.). Offenbleiben kann auch, ob dem Beschwerdegegner – was sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer verneinen – ein (konkurrierender) Anspruch gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 419 ff. OR zusteht. Jedenfalls kann dem Beschwerdegegner zugestimmt werden, wenn er vorbringt, es könne nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von einer Umgehung von Art. 419 ff. OR gesprochen werden, nur weil diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. 4. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheides vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser hat zudem den obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Seite 13 — 13 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 19 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Kantonsrichter Hubert und Bochsler Redaktion Aktuar ad hoc Wolf In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Kreispräsidenten A. vom 1. März 2010, mitgeteilt am 3. März 2010, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Jeannette Fischer, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. G. in B., welche an die Y. gehörende Parzelle Nr. H. angrenzt. Am 21. Dezember 2008 entlud sich Schnee vom Dach des Hauses von X. und rutschte auf die Zufahrtsstrasse der benachbarten Parzelle Nr. H.. Am 22. Dezember 2008 beauftragte Y. zur Räumung seiner Zufahrt die Z., welche hierfür Fr. 352.40 in Rechnung stellte. Da X. von der Begleichung dieser Rechnung nichts wissen wollte, wurde sie vorderhand von Y. bezahlt. B. Am 5. März 2009 reichte Y. beim Kreispräsidenten A. eine Forderungsklage gegen X. auf Bezahlung der entstandenen Schneeräumungskosten ein. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und insbesondere der Zeugeneinvernahme von F. am 1. Juli 2009 wurde am 26. August 2009 die Hauptverhandlung durchgeführt, worauf der Kreispräsident mit Urteil vom 1. März 2010, mitgeteilt am

3. März 2010, die Klage vollumfänglich guthiess, den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 352.40 an den Kläger verpflichtete und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- überband. C. Dagegen erhob X. am 24. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die Klage des Beschwerdegegners sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, unter Verpflichtung des Beschwerdegegners, die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 400.-- vollumfänglich zu übernehmen, und den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2`174.05 (einschliesslich MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das hierseitige Verfahren zulasten des Beschwerdegegners.“ Als Begründung wurde angeführt, der angefochtene Entscheid missachte die Verhandlungsmaxime mehrfach. Der Beschwerdegegner sei seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und auch keinen solchen bewiesen. Im vorliegenden Fall fehle seitens des Klägers jede hinreichende Behauptung hinsichtlich Schadensart, Schadenshöhe und adäquatem Kausalzusammenhang. Sodann verletze der angefochtene Entscheid die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe. Der Beizug der Z. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte zuvor versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen. Da er dies nicht getan habe, sei seine

Seite 3 — 13 Schadenminderungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht erfüllt. D. Der Kreispräsident verwies am 29. März 2010 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. E. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.-- oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das Urteil des Kreispräsidenten A. vom 1. März 2010 mit einem Streitwert von unter Fr. 8000.-- nicht berufungsfähig, weshalb gegen dieses Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

Seite 4 — 13 tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift das Kantonsgericht schliesslich nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 2.a) Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das vom Kreispräsidenten als Klage an Hand genommene Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. März 2009 enthalte kein klares Rechtbegehren und keinen Sachverhalt und bezeichne keine Beweise. Der Beschwerdegegner sei damit seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Mangels Behauptungen des Beschwerdegegners und mangels eines Zeugenfragethemas habe der Kreispräsident den Zeugen F. in der Einvernahme vom 1. Juli 2010 frei befragt. Der angefochtene Entscheid halte dem Beschwerdeführer verschiedene Tatsachenbehauptungen entgegen, welche weder der Beschwerdegegner noch der Zeuge F. gemacht hätten. Dadurch würden die Verhandlungsmaxime sowie das Willkürverbot verletzt. Da der Beschwerdegegner seine Klagebegehren nie formuliert habe und der angefochtene Entscheid keine sinngemässe Deutung seines Ansinnens vornehme, sei die Dispositionsmaxime verletzt. b) Massgebend sind hier die Vorschriften von Art. 78 ff. ZPO. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren vor dem Kreispräsidenten die Klage schriftlich einzureichen. In begründeten Fällen kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Weiter muss sie die genaue Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter, das Rechtsbegehren mit Bezifferung des Streitwertes bei Forderungsklagen sowie die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Beweismittel sind der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben. Die prozessuale Obliegenheit zur Formulierung eines hinreichend genauen Rechtsbegehrens folgt bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn der Beklagte muss genau wissen, wogegen er sich zu verteidigen hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7 N 5a; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 193). c) Der Beschwerdegegner gelangte mit Schreiben vom 5. März 2009 betreffend „Schneeabsturz vom Hausdach der Parzelle Nr. G. auf Parzelle H. Zugang Wohnungen am 21. Dezember 2008“ an den Kreispräsidenten und bat

Seite 5 — 13 unter Verweis auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Dem Schreiben wurden im Wesentlichen eine Kopie der Rechnung der Z. vom 2. Februar 2009 über Fr. 352.40 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2009, worin sich dieser zur Übernahme der Schneeräumungskosten weigerte, beigelegt. Mit Verfügung vom 13. März 2009 teilte der Kreispräsident dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass gegen ihn Klage erhoben worden sei, wobei dem Beschwerdeführer auch eine Kopie des Klageschreibens sowie eine Kopie der Rechung der Z. zugestellt wurde. Im Lichte von Art. 78 Abs. 1 ZPO lässt sich die Prozesseinleitung durch den vor dem Kreispräsidenten noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nicht beanstanden. Der Verweis im Schreiben vom 5. März 2009 auf ein Telefongespräch mit dem Kreispräsidenten macht klar, dass es sich weder um eine rein schriftliche Klageeinreichung noch um eine rein mündliche, zu Protokoll gegebene Klage handelte, sondern um eine Mischung aus beiden Formen. Wenn aber eine Klage gänzlich zu Protokoll gegeben werden kann, so muss es ohne Zweifel auch zulässig sein, die Klage überdies ganz oder teilweise schriftlich einzureichen. Zwar hat es der Kreispräsident unterlassen, in seiner Verfügung vom 13. März 2009 ein genaues Rechtsbegehren zu formulieren und dieses zu beziffern. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hierdurch ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte. Vielmehr musste aufgrund des klageeinleitenden Schreibens vom 5. März 2009 für den Beschwerdeführer klar sein, dass der Beschwerdegegner von ihm den Ersatz der angefallenen Schneeräumungskosten über Fr. 352.40 verlangte, da am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers auf die benachbarte Parzelle Nr. H. abrutschte und dadurch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners versperrt wurde. Tatsächlich war sich der Beschwerdeführer über die Höhe der geltend gemachten Forderung sowie über deren Begründung denn auch im Klaren. So war er ohne weiteres in der Lage, am 24. April 2009 in einer ausführlichen Vernehmlassung zu sämtlichen relevanten Punkten Stellung zu nehmen. Die am

5. März schriftlich und mündlich (telefonisch) zu Protokoll gegebene Klage genügt somit den – insbesondere für Laien – nicht sehr hohen Anforderungen im Verfahren vor dem Einzelrichter. d) Der Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zu hören, wenn er eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie der Dispositionsmaxime rügt. Nach dem in Art. 118 ZPO festgelegten Verhandlungsgrundsatz ist es Sache der Parteien, dem Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt darzulegen. Der

Seite 6 — 13 Beschwerdeführer übersieht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter – wie Art. 80 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt – der Richter nach Abschluss des Schriftenwechsels die erforderlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien erhebt. Nachdem es dem Richter möglich ist, selbständig Beweise zu erheben, kommt im Verfahren vor dem Einzelrichter die Untersuchungsmaxime zum Tragen (PKG 1998 Nr. 21; vgl. auch Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, J. 1986, Art. 80). Ebenso ist eine Verletzung der Dispositionsmaxime zu verneinen. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er mit der Klage selbst verlangt hat (Guldener, a.a.O., S. 193). Der Beschwerdegegner verlangte von allem Anfang an die Bezahlung der vorderhand von ihm selbst beglichenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung der eingeklagten Summe von Fr. 352.40 verpflichtet. Mehr oder anderes wurde ihm nicht zugesprochen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

3.a) In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Kreispräsident zu Recht gestützt auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer bejaht hat. Gemäss Art. 679 ZGB kann, wer dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Laut Abs. 2 der Bestimmung sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung, verboten. Die auf Art. 679 ZGB abgestützte Schadenersatzklage hat subsidiären Charakter, d.h. sie kann erst ergriffen werden, wenn und soweit die Beseitigungs- und Unterlassungsklagen nicht mehr zum Ziel führen. Sie verschafft zwar grundsätzlich Ersatz für den durch die Eigentumsüberschreitung verursachten Schaden; indessen schliesst die Subsidiarität nicht aus, dass – wie im vorliegenden Fall - der von der Immission Betroffene, statt auf Beseitigung oder Unterlassung zu klagen, selber das zur Behebung der Mängel Notwendige

Seite 7 — 13 vorkehrt und auf Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen klagt (Rey, Basler Kommentar ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 6 zu Art. 679; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1965, N 96, 128 zu Art. 679). b/aa) Art. 679 ZGB setzt zunächst eine Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte voraus. Die Lehre anerkennt, dass ein Eigentümer seine Befugnisse auch durch eine Unterlassung überschreiten kann, wobei in diesem Fall eine vorangegangene Benutzung erforderlich ist, die einen gefährlichen Zustand geschaffen hat (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2007, N 1100; einschränkend: Haab, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1977, N 5 zu Art. 679). Der Grundeigentümer haftet grundsätzlich nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse verursachte Schäden (höhere Gewalt). Allerdings ist höhere Gewalt zurückhaltend anzunehmen (Rey, Basler Kommentar ZGB II, a.a.O., N 12 zu Art. 679). b/bb) Vorliegendenfalls wird vom Beschwerdeführer die Überschreitung der aus seinem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte zu Recht nicht bestritten. Es steht fest, dass am 21. Dezember 2008 Schnee vom Dach des Hauses auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Nr. G. auf die Zufahrtsstrasse der Parzelle Nr. H. abrutschte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Schneerutsch habe sich erst tags darauf am 22. Dezember 2008 ereignet, so ist bei der Würdigung dieses Vorbringens zu berücksichtigen, dass er sich an diesem Tag nach der eigenen Darstellung in J. befand und erst am späteren Nachmittag aufgrund des kreisamtlichen Telefonats nach B. zurückkehrte. Bei seiner Rückkehr war der Schneehaufen jedoch bereits weggeräumt, weshalb er über Datum und Zeit des Schneerutsches nicht aus eigener Erfahrung Bescheid wissen kann. Sodann ist auch auf die Aussage des am 1. Juli 2009 kreisamtlich einvernommenen Zeugen F. zu verweisen, welcher aussagte, der Schnee sei aufgrund der Fallrichtung und –höhe vom Dach des Wohnhauses des Beschwerdeführers gekommen. Schliesslich ist mit Blick auf denselben Zeugen ebenso erstellt, dass die Durchfahrt durch die verschüttete Zufahrt des Beschwerdegegners sogar mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war. Die Verschüttung einer benachbarten Zufahrt mit Schnee, welcher vom Dach heruntergerutscht ist, stellt zweifellos eine übermässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, wenn dieses nicht mehr zweckgemäss zur Durchfahrt benutzt werden kann. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, bauliche Sicherungsmassnahmen an seinem Dach anzubringen oder den Schnee kontrolliert im nötigen Masse abzutragen, um die erfolgte Dachlawine zu

Seite 8 — 13 verhindern. Indem dies unterlassen wurde und die Zufahrt des Beschwerdegegners derart verschüttet wurde, dass auch eine Durchfahrt mit einem Allradfahrzeug praktisch unmöglich war, überschritt der Beschwerdeführer seine aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsbefugnisse. Höhere Gewalt ist vorliegendenfalls nicht gegeben, denn in einer Gemeinde wie B. stellen während der Winterzeit selbst grössere Schneefälle kein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis dar, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 574). c/aa) Voraussetzung ist der Eintritt eines Schadens. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nie einen Schaden behauptet und dieser sei vom Beschwerdeführer auch nie zugestanden worden. Eine Beeinträchtigung von auf dem Grundstück des Beschwerdegegners befindlichen Personen oder Mobilien sei im Vorverfahren nicht behauptet und nicht bewiesen worden. Es fehle jegliche hinreichende Behauptung des Klägers bezüglich Schadensart und Schadenshöhe. Vielmehr liege auf der Hand, dass durch den Rutsch von Schnee vom Dach des Hauses des Beschwerdeführers niemand zu Schaden kam, dass folglich kein Schaden im Sinne von Art. 679 ZGB entstanden sei. Der angefochtene Entscheid betrachte schon das Liegen von Schnee auf dem Boden als Schaden, und nicht der durch dessen notwendige Beseitigung entstandene notwendige Aufwand. Der Beschwerdegegner seinerseits argumentierte, sein Schaden bestehe in den Kosten, die durch die Schneeräumungsarbeiten entstanden seien und vorerst von ihm beglichen worden seien. Dieser Schaden sei von ihm auch behauptet worden. Auf dem Arbeitsrapport, welchen der Beschwerdegegner im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ins Recht gelegt habe, habe er die Bemerkung angeführt, die Rechnung am 6. März 2009 bezahlt zu haben. c/bb) Schaden ist wirtschaftlich betrachtet jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, welchen das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler: BGE 129 III 331 E. 2.1; 128 III 22 E. 2c aa; 127 III 73 E. 4a). Im vorliegenden Fall besteht der Schaden in der Vermögenseinbusse, welche dem Beschwerdegegner durch das Begleichen der Rechnung der Z. in der Höhe von Fr. 352.40 entstand. Nachdem - wie vorstehend unter E. 2d gesehen - im Verfahren vor dem Einzelrichter die

Seite 9 — 13 Untersuchungmaxime zur Anwendung gelangt, ist es müssig zu entscheiden, ob dieser Schaden im vorinstanzlichen Verfahren (im Sinne der Verhandlungsmaxime) rechtsgenüglich behauptet worden ist. Es ist vielmehr erstellt, dass dem Beschwerdegegner ein Schaden von Fr. 352.40 entstanden ist. d/aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beizug von F. sei unnötigerweise erfolgt. Der Beschwerdegegner hätte versuchen müssen, den Beschwerdeführer selbst zu erreichen, was dieser aber nicht getan habe. Demgegenüber wendet der Beschwerdegegner ein, am 21. Dezember 2008 habe er, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Frau jederzeit auf eine befahrbare Zufahrt angewiesen sei, sehr wohl versucht, den Beschwerdeführer zu informieren. Der Beschwerdegegner habe am Wohnsitz des Beschwerdeführers angerufen, diesen jedoch nicht erreicht. Darauf hin habe der Beschwerdegegner S., die in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, kontaktiert. Diese habe jedoch weder Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort ihres Bruders noch von dessen Mobiltelefonnummer gehabt. Der Beschwerdegegner habe deshalb eine weitere, ebenfalls in B. wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, T., zu erreichen versucht, dies jedoch ohne Erfolg. In der Folge habe der Beschwerdegegner die dritte Schwester des Beschwerdeführers, O., kontaktiert. Ihr Ehemann habe dem Beschwerdegegner schliesslich die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdegegner habe mehrmals erfolglos den Beschwerdeführer über diese Nummer zu erreichen versucht. Um 20.30 Uhr habe er den Kreispräsidenten um Rat gefragt, welcher ihm empfohlen habe, die Zufahrtsstrasse so schnell wie möglich durch einen Gemeindeangestellten oder die Z. räumen zu lassen. d/bb) Den Geschädigten trifft eine Schadenminderungsobliegenheit, wobei er sich deren Missachtung analog zum Selbstverschulden als Herabsetzungsgrund im Sinn von Art. 44 Abs. 1 OR anrechnen lassen muss. Zu beachten gilt, dass nach Rechtsprechung und Lehre vom Geschädigten nur zumutbare schadensabwendende bzw. –mindernde Massnahmen verlangt werden können (BGE 132 III 359 E. 4.3; 119 II 361 E. 5b; 117 Ib 155 E. 2b; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, Bd. I, § 6 N 37 ff., § 7 N 16 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner seine Schadenminderungsobliegenheit nicht verletzt. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2009 sagte F. aus, der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, „er habe x-mal versucht, [den Beschwerdeführer] zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.“ Ein Grund, an dieser Zeugenaussage zu zweifeln, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Seite 10 — 13 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdegegner gegenüber F. bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Bezahlung der Schneeräumungskosten seine Bemühungen, den Beschwerdeführer zu erreichen, erwähnt hat. Unter Mitberücksichtigung, dass der Beschwerdegegner auch im Prozess schlüssig vorgebracht hat, zunächst erfolglos den Beschwerdeführer zu kontaktieren versucht zu haben und sodann mit dessen Verwandten sowie dem Kreispräsidenten Kontakt aufgenommen zu haben, sind die im Lichte der Schadenminderungsobliegenheit notwendigen Suchbemühungen des Beschwerdegegners nach dem Beschwerdeführer genügend dargelegt. Mit anderen Worten darf willkürfrei angenommen werden, dass der Beschwerdegegner vor der Schneeräumung durch die Z. mehrmals und auf verschiedenen Umwegen erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer zu erreichen, weshalb ihm nicht der Vorwurf fehlender oder ungenügender Suchbemühungen gemacht werden kann. Mit der blossen Behauptung, er habe bis am späten Nachmittag des 22. Dezember 2008 keinen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten, vermag der Beschwerdeführer die dargelegten Suchbemühungen des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern. Aus einem aktenkundigen Attest von Dr. med. M. vom 9. März 2009 ist sodann ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners unter anderem an epileptischen Anfällen leidet, weshalb die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdegegners frei sein sollte, um eine möglichst rasche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Nachdem am Nachmittag des 21. Dezember 2008 der Schneerutsch sich ereignet hatte, war es dem Beschwerdegegner aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau nicht zumutbar, mit der Schneeräumung länger als bis zum Nachmittag des 22. Dezember 2008 zuzuwarten. e/aa) Weiter erfordert die Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 ZGB einen Kausalzusammenhang zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und dem eingetretenen Schaden (Haab, a.a.O., N 8 zu Art. 679). Während der Beschwerdeführer das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bestreitet, hält der Beschwerdegegner dagegen, der Schneeabrutsch sei kausal für den bei ihm eingetretenen Schaden. e/bb) Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis – hier: die Überschreitung des Grundeigentums - eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfalle (statt vieler: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 518). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat, wenn die betreffende

Seite 11 — 13 Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 V 98 E. 3d; 123 III 110 E. 3a; 122 V 415 E. 2a). Der adäquate Kausalzusammenhang darf nicht unterbrochen werden, was insbesondere durch schweres Selbstverschulden, schweres Drittverschulden oder höhere Gewalt erfolgen kann. Bei der Kausalität der Unterlassung ist zu fragen, ob der Schaden bei Vornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre (sog. hypothetischer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden). Um diesen hypothetischen Zusammenhang festzustellen, hat das erkennende Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, weshalb eine erneute Prüfung dieses Kriteriums im Rahmen der Adäquanz in der Regel keinen Sinn mehr macht (BGE 115 II 440 E. 4a). An den hypothetischen Zusammenhang sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (BGE 121 III 358 E. 5; 115 II 440 E. 6a). e/cc) Im zu beurteilenden Fall ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen dem unterlassenen Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen bzw. zwischen dem unterbliebenen kontrollierten Abtragen von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers einerseits und den entstandenen Schneeräumungskosten von Fr. 352.40 andererseits gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer die gesetzliche Pflicht, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Demnach hätte für ihn eine Pflicht zum Anbringen von baulichen Sicherungsmassnahmen bzw. zum kontrollierten Abtragen von Schnee bestanden, um die Dachlawine auf die Zufahrt des Beschwerdegegners zu verhindern. Bei Vornahme dieser Handlungen wäre der Schnee mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht abgerutscht und hätte die Zufahrt des Beschwerdegegners nicht versperrt. Alsdann hätte auch nicht die Z. mit der Schneeräumung beauftragt werden müssen und dem Beschwerdegegner wäre kein Schaden in Form der Übernahme der Schneeräumungskosten entstanden. Der Kausalzusammenhang wird schliesslich auch nicht durch höhere Gewalt (Schneefall) unterbrochen (vgl. vorstehend E. 3.b/bb). f) Schlussendlich setzt Art. 679 ZGB Widerrechtlichkeit voraus. Diese liegt vor, wenn das schädigende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene

Seite 12 — 13 Verhaltensverbote oder –gebote der Rechtsordnung, somit gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht, verstösst. Die Widerrechtlichkeit besteht somit in einem objektiven Normverstoss. Einerseits erscheint sie als Verstoss gegen eine Norm, welche ein absolutes Recht des Geschädigten schützt (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Verletzung einer besonderen Schutznorm (sog. Verhaltensunrecht), deren Zweck im Schutz vor Schäden von der Art des eingetretenen besteht (zu allem: Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, a.a.O., N 666 ff.). Im Rahmen der Grundeigentümerhaftpflicht liegt das Moment der Widerrechtlichkeit im Begriff der Eigentumsüberschreitung (Stark, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB, Zürich 1952, S. 59; Haab, a.a.O., N 4 zu Art. 679). Vorliegend überschritt der Beschwerdeführer sein Grundeigentumsrecht, womit auch Widerrechtlichkeit gegeben ist. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftpflicht gemäss Art. 679 i.V.m. 684 ZGB erfüllt sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2006 im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens die Anbringung von Schneefängern am Dach des Beschwerdeführers beantragte. Auf dieses Begehren wurde jedoch aus formellen Gründen (rechtliches Gehör) nicht eingetreten. Die Gefahr des Abrutschens von Schnee vom Dach des Beschwerdeführers scheint den Parteien somit durchaus bekannt gewesen zu sein. Die Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers kann jedoch offen gelassen werden, denn ein solches ist für die Grundeigentümerhaftpflicht nicht erforderlich (Meier-Hayoz, a.a.O., N 104 zu Art. 679 m.w.H.). Offenbleiben kann auch, ob dem Beschwerdegegner – was sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer verneinen – ein (konkurrierender) Anspruch gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 419 ff. OR zusteht. Jedenfalls kann dem Beschwerdegegner zugestimmt werden, wenn er vorbringt, es könne nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von einer Umgehung von Art. 419 ff. OR gesprochen werden, nur weil diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. 4. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheides vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser hat zudem den obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: